Aktuelles


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Interessierte und Patienten können nun zusätzlich zur Suche über die Postleitzahl auch über einen Suchbegriff wie Ort oder Name einen Therapeuten in ihrer Nähe finden.






Ganzheitliche Gynäkologische Onkologie


Zusätzlich zu dem bisherigen Zertifikat „Ganzheitliche Frauenheilkunde“ bietet Ihnen die NATUM ein neues Weiterbildungskonzept an. In diesem neuen Konzept werden schulmedizinische und komplementärmedizinische Inhalte gemeinsam vermittelt. Da 80 % aller onkologischen Patientinnen komplementärmedizinische Behandlungen nutzen, hat die frauenärztliche Beratungs- und Behandlungskompetenz eine besondere Bedeutung. In diesem dualen Konzept werden wissenschaftlich gesicherte Informationen und praktische Erfahrungen vermittelt. Nach Absolvierung des dreiteiligen Curriculums erhalten die Teilnehmer das Zertifikat Ganzheitliche gynäkologische Onkologie.


Das Curriculum für dieses Zertifikat umfasst die Module


Mammakarzinom
Endometriumkarzinom, Ovarialkarzinom
Maligne Erkrankungen der Zervix uteri, Vulva, Vagina und Vorstufen


Die einzelnen Module beinhalten jeweils einen Teil Schulmedizin und einen Teil Komplementärmedizin im Rahmen eines Ganztagessymposiums.


Das Modul Mamma (Ganzheitliche Brustgesundheit) wurde in Zusammenarbeit mit der Pfizer Brustkrebsakademie erstmals anlässlich des NATUM-Kongresses in Damp angeboten.



Weitere Informationen und Termine hier






Mistel - Kostenerstattung


Kassenärztliche Verordnung von Anthroposophischen MISTELPRÄPARATEN sowohl in der adjuvanten als auch palliativen Tumortherapie möglich.


In den letzten Jahren mussten sich immer wieder Sozialgerichte mit der Frage beschäftigen, ob anthroposophische Mistelpräparate (z.B. Helixor®) auch in der adjuvanten Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden können. Mittlerweile liegen über 10 rechtskräftige Urteile verschiedener Sozialgerichte vor, die bestätigen, dass anthroposophische Mistelpräparate auch im Rahmen einer kurativen Tumortherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können.


Allgemein können nicht verschreibungspflichtige anthroposophische Präparate nach §5 Abs. 3 in Verbindung mit §12 Abs. 6 der Arzneimittelrichtlinien (AM-RL) auf Kassenrezept verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine schwerwiegende Erkrankung bzw. Indikation vorliegt, welche(s) in der Anlage der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt ist. Zusätzlich muss das zu verordnende Präparat Standardtherapie in der jeweiligen Therapierichtung sein. Im Falle der Mistelpräparate ist die schwerwiegende Erkrankung der „maligne Tumor“ (Ziffer 32 der Anlage I). Phytotherapeutische Mistelpräparate (z.B. Lektinol®) können entsprechend ihrer Zulassung nur im Rahmen einer palliativen Tumortherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Urteilbegründung vom 11. November ausgeführt (Az.: L 11 KA 101/06), dass die Anwendungsvoraussetzungen für die phytotherapeutischen Mistelpräparate „in der palliativen Tumortherapie zur Verbesserung der Lebensqualität“ keine Anwendung für die anthroposophischen Mistelpräparate finden, da der Begriff „Indikation“ ausschließlich die Diagnose „maligner Tumor“ bezeichnet. Somit kommt das Gericht eindeutig zu der Überzeugung, dass anthroposophische Mistelpräparate entsprechend ihrer Zulassung auch im Rahmen der adjuvanten Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden können.


Die Urteile der Sozialgerichte sind entscheidend, da die verbindliche Auslegung der Arzneimittelrichtlinien bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Sozialgerichten zugewiesen ist.



Resümee
Während die phytotherapeutischen Mistelpräparate ausschließlich in der palliativen Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden können, gilt diese Einschränkung nicht für Mistelpräparate der anthroposophischen Therapierichtung. Diese können somit auch im Rahmen der adjuvanten Tumortherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden.



Quelle:


Praxis Magazin, Experten Konsens: „Anthroposophische Mistelpräparate in der GKV-Verordnung nicht auf palliative Tumortherapie beschränkt“, 2009





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