Kassenärztliche Verordnung von Anthroposophischen MISTELPRÄPARATEN sowohl in der adjuvanten als auch palliativen Tumortherapie möglich.


In den letzten Jahren mussten sich immer wieder Sozialgerichte mit der Frage beschäftigen, ob anthroposophische Mistelpräparate (z.B. Helixor®) auch in der adjuvanten Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden können. Mittlerweile liegen über 10 rechtskräftige Urteile verschiedener Sozialgerichte vor, die bestätigen, dass anthroposophische Mistelpräparate auch im Rahmen einer kurativen Tumortherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können.


Allgemein können nicht verschreibungspflichtige anthroposophische Präparate nach §5 Abs. 3 in Verbindung mit §12 Abs. 6 der Arzneimittelrichtlinien (AM-RL) auf Kassenrezept verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine schwerwiegende Erkrankung bzw. Indikation vorliegt, welche(s) in der Anlage der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt ist. Zusätzlich muss das zu verordnende Präparat Standardtherapie in der jeweiligen Therapierichtung sein. Im Falle der Mistelpräparate ist die schwerwiegende Erkrankung der „maligne Tumor“ (Ziffer 32 der Anlage I). Phytotherapeutische Mistelpräparate (z.B. Lektinol®) können entsprechend ihrer Zulassung nur im Rahmen einer palliativen Tumortherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Urteilbegründung vom 11. November ausgeführt (Az.: L 11 KA 101/06), dass die Anwendungsvoraussetzungen für die phytotherapeutischen Mistelpräparate „in der palliativen Tumortherapie zur Verbesserung der Lebensqualität“ keine Anwendung für die anthroposophischen Mistelpräparate finden, da der Begriff „Indikation“ ausschließlich die Diagnose „maligner Tumor“ bezeichnet. Somit kommt das Gericht eindeutig zu der Überzeugung, dass anthroposophische Mistelpräparate entsprechend ihrer Zulassung auch im Rahmen der adjuvanten Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden können.


Die Urteile der Sozialgerichte sind entscheidend, da die verbindliche Auslegung der Arzneimittelrichtlinien bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Sozialgerichten zugewiesen ist.



Resümee
Während die phytotherapeutischen Mistelpräparate ausschließlich in der palliativen Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden können, gilt diese Einschränkung nicht für Mistelpräparate der anthroposophischen Therapierichtung. Diese können somit auch im Rahmen der adjuvanten Tumortherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden.



Quelle:


Praxis Magazin, Experten Konsens: „Anthroposophische Mistelpräparate in der GKV-Verordnung nicht auf palliative Tumortherapie beschränkt“, 2009





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